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Der BGH hat es verboten, Abtreibungen als “Mord” zu bezeichnen. Eine wie mir scheint solide Kritik dieser Entscheidung findet sich in der ZfL 3/2003, S. 79 (Zeitschrift für Lebensrecht, Nr. 3/2003, S. 82
(Zeitschrift für Lebensrecht, Vierteljahresschrift der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V.).
http://www.cdl-online.de/leben/abtrei/freih.htm
Die Autoren kommen dort zu dem Schluss:
“Der Beschluss des BGH macht im Ergebnis jede personenbezogene Kritik an Abtreibungsärzten unmöglich. Denn wenn schon die personenbezogene Bewertung von Abtreibungen als „rechtswidrig” verboten sein soll, dann kann niemand mehr sicher davon ausgehen, dass jedes andere kritische Werturteil gerichtlich unbeanstandet bleibt. Setzte sich die schlecht begründete Auffassung des BGH durch, dann würden Meinungsäußerungen von Abtreibungsgegnern offensichtlich nach anderen Maßstäben bewertet als die von Pazifisten oder Umweltschützern. Dies aber würde nicht nur eine schwerwiegende Verkürzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bedeuten, sondern auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), zu dem auch das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gehört.”